Checkliste

GoBD-konforme Archivierung: Checkliste für Unternehmen

Die 10 GoBD-Grundsätze mit praktischen Umsetzungstipps

Die GoBD definieren zehn Grundsätze, die jedes Unternehmen bei der elektronischen Buchführung und Archivierung einhalten muss. Was abstrakt klingt, hat in der Praxis konkrete Konsequenzen: Bei einer Betriebsprüfung prüft die Finanzverwaltung systematisch, ob diese Grundsätze umgesetzt sind.

Diese Checkliste erklärt jeden der zehn Grundsätze, zeigt die praktische Umsetzung und benennt typische Fehler, die Unternehmen vermeiden sollten. Am Ende steht eine Zusammenfassung zur Vorbereitung auf die Betriebsprüfung.

Die 10 GoBD-Grundsätze im Detail

Was jeder Grundsatz praktisch bedeutet und wie Sie ihn umsetzen

1. Nachvollziehbarkeit

Was bedeutet das? Jeder Geschäftsvorfall muss von seiner Entstehung über die Verbuchung bis zur Archivierung lückenlos nachvollziehbar sein. Ein sachverständiger Dritter muss in angemessener Zeit den gesamten Vorgang verstehen können.

Praktische Umsetzung: Verwenden Sie ein durchgängiges Nummernsystem für Rechnungen und Belege. Stellen Sie sicher, dass jeder Buchung ein Beleg zugeordnet werden kann (Belegprinzip). Dokumentieren Sie den gesamten Prozess von der Erfassung bis zur Archivierung.

Typischer Fehler: Rechnungen werden ohne fortlaufende Nummer erstellt oder Belege werden nachträglich ohne Dokumentation zugeordnet.

2. Nachprüfbarkeit

Was bedeutet das? Die Finanzverwaltung muss die Buchführung und Archivierung jederzeit prüfen können. Das umfasst sowohl den Zugang zu den Daten als auch die Möglichkeit, sie maschinell auszuwerten.

Praktische Umsetzung: Gewähren Sie bei Betriebsprüfungen elektronischen Zugriff auf das Archivsystem (Z1-Zugriff: Nur-Lese-Zugriff, Z2-Zugriff: maschinelle Auswertung, Z3-Zugriff: Datenträgerüberlassung). Stellen Sie Exportfunktionen für GDPdU/GoBD-konforme Datenträger bereit.

Typischer Fehler: Das Archivsystem bietet keine Exportfunktion oder der Betriebsprüfer erhält keinen Zugang zum System.

3. Vollständigkeit

Was bedeutet das? Alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen lückenlos erfasst und archiviert werden. Es dürfen keine Geschäftsvorfälle fehlen, und es dürfen keine Unterlagen gelöscht werden.

Praktische Umsetzung: Implementieren Sie automatische Import-Mechanismen (Hot-Folder, E-Mail-Import) und definieren Sie klare Prozesse für die manuelle Erfassung. Führen Sie regelmäßige Vollständigkeitsprüfungen durch.

Typischer Fehler: E-Mails mit steuerrelevanten Anhängen werden nicht archiviert oder einzelne Rechnungen "fallen durch" den Prozess.

4. Richtigkeit

Was bedeutet das? Geschäftsvorfälle müssen inhaltlich zutreffend und sachlich richtig abgebildet werden. Die archivierten Dokumente müssen mit den tatsächlichen Vorgängen übereinstimmen.

Praktische Umsetzung: Implementieren Sie Plausibilitätsprüfungen bei der Datenerfassung. Nutzen Sie Vier-Augen-Prinzip für kritische Buchungen. Stellen Sie sicher, dass die Archivierung das Originaldokument unverändert speichert.

Typischer Fehler: Dokumente werden vor der Archivierung bearbeitet (z. B. Notizen hinzugefügt) ohne dass das Original separat erhalten bleibt.

5. Zeitgerechte Buchung und Aufzeichnung

Was bedeutet das? Geschäftsvorfälle müssen zeitnah erfasst und verbucht werden. Die GoBD verlangen "zeitnah", was in der Regel "innerhalb von zehn Tagen" bedeutet. Bargeschäfte müssen sogar täglich erfasst werden.

Praktische Umsetzung: Definieren Sie verbindliche Fristen für die Belegerfassung. Nutzen Sie automatisierte Import-Prozesse (Hot-Folder, E-Mail-Archivierung), um Verzögerungen zu minimieren. Dokumentieren Sie, warum eine verspätete Erfassung gerechtfertigt war.

Typischer Fehler: Rechnungen stapeln sich wochenlang auf dem Schreibtisch, bevor sie erfasst werden. Oder: Belege werden am Jahresende rückwirkend für das gesamte Jahr archiviert.

6. Ordnung

Was bedeutet das? Die Buchführung und Archivierung muss systematisch und übersichtlich strukturiert sein. Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit zurechtfinden können.

Praktische Umsetzung: Verwenden Sie eine konsistente Ordnerstruktur und Verschlagwortung im Archivsystem. Definieren Sie einheitliche Namenskonventionen für Dokumenttypen. Nutzen Sie Metadaten und Kategorisierung für die systematische Ablage.

Typischer Fehler: Dokumente werden ohne einheitliche Struktur in einem einzelnen Ordner abgelegt oder die Verschlagwortung ist inkonsistent.

7. Unveränderbarkeit

Was bedeutet das? Einmal archivierte Dokumente und Buchungen dürfen nachträglich nicht verändert oder gelöscht werden. Korrekturen sind nur durch neue Buchungen (Storno + Neubuchung) zulässig, die den ursprünglichen Inhalt erkennbar lassen.

Praktische Umsetzung: Setzen Sie ein Archivsystem ein, das Dokumente nach der Speicherung gegen Veränderungen schützt — durch Hash-Werte, Schreibschutz und Versionierung. Stellen Sie sicher, dass auch Administratoren keine Dokumente löschen können.

Typischer Fehler: Dokumente werden auf einem Fileserver gespeichert, auf dem jeder Benutzer mit Schreibrechten Dateien ändern oder löschen kann.

8. Maschinelle Auswertbarkeit

Was bedeutet das? Die archivierten Daten müssen maschinell durchsuchbar, filterbar und auswertbar sein. Die Finanzverwaltung muss bei einer Betriebsprüfung eigene Auswertungen durchführen können.

Praktische Umsetzung: Führen Sie für alle Dokumente eine OCR-Texterkennung durch. Stellen Sie strukturierte Exportmöglichkeiten bereit (CSV, XML, IDEA). Sorgen Sie dafür, dass Metadaten wie Datum, Betrag und Geschäftspartner maschinell erfasst werden.

Typischer Fehler: Gescannte Dokumente werden als reine Bilddateien ohne OCR archiviert. Oder: Das System bietet keine Exportfunktion für den Betriebsprüfer.

9. Datensicherung

Was bedeutet das? Die archivierten Daten müssen gegen Verlust geschützt sein. Das umfasst regelmäßige Backups, Schutz vor physischen Schäden (Brand, Wasser) und Schutz vor Cyberangriffen.

Praktische Umsetzung: Implementieren Sie eine 3-2-1-Backup-Strategie: 3 Kopien der Daten, auf 2 verschiedenen Medientypen, davon 1 an einem externen Standort. Testen Sie regelmäßig die Wiederherstellbarkeit der Backups. Dokumentieren Sie die Backup-Prozeduren.

Typischer Fehler: Backups werden zwar erstellt, aber nie auf Wiederherstellbarkeit getestet. Oder: Alle Datenkopien befinden sich am selben physischen Standort.

10. Verfahrensdokumentation

Was bedeutet das? Jedes Unternehmen muss eine schriftliche Dokumentation erstellen, die das gesamte DV-gestützte Buchführungs- und Archivsystem beschreibt. Die Verfahrensdokumentation muss so detailliert sein, dass ein sachverständiger Dritter das System nachvollziehen kann.

Praktische Umsetzung: Die Verfahrensdokumentation umfasst vier Bestandteile:

  • Allgemeine Beschreibung: Welches System wird eingesetzt, welche Prozesse werden abgebildet?
  • Anwender-Dokumentation: Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter
  • Technische System-Dokumentation: Systemarchitektur, Schnittstellen, Datensicherung
  • Betriebsdokumentation: Wartung, Updates, Berechtigungskonzept, Notfallplan

Typischer Fehler: Die Verfahrensdokumentation existiert nicht, ist veraltet oder beschreibt nicht das tatsächlich eingesetzte System. Viele Unternehmen unterschätzen diesen Punkt — dabei ist er bei Betriebsprüfungen oft der erste, der geprüft wird.

Praxistipp: Beginnen Sie mit einer einfachen Verfahrensdokumentation und erweitern Sie diese schrittweise. Ein unvollständiges Dokument ist besser als gar keines. Aktualisieren Sie die Dokumentation bei jedem Systemwechsel oder Prozessänderung.

Vorbereitung auf die Betriebsprüfung

Was der Betriebsprüfer erwartet und wie Sie sich vorbereiten

Eine Betriebsprüfung ist kein Überraschungsbesuch — sie wird in der Regel angekündigt. Dennoch sollten Unternehmen permanent vorbereitet sein, denn die GoBD-Konformität ist keine einmalige Maßnahme, sondern ein laufender Prozess.

Der Betriebsprüfer wird in der Regel folgende Punkte prüfen:

  • Verfahrensdokumentation: Existiert sie, ist sie aktuell, beschreibt sie das tatsächliche System?
  • Datenzugriff: Kann der Prüfer elektronisch auf die archivierten Daten zugreifen?
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Können Daten exportiert und mit Prüfungssoftware (z. B. IDEA) ausgewertet werden?
  • Unveränderbarkeit: Sind die archivierten Dokumente gegen nachträgliche Änderungen geschützt?
  • Vollständigkeit: Sind alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen vorhanden?
  • Stichproben: Einzelne Geschäftsvorfälle werden von der Entstehung bis zur Archivierung nachvollzogen

Unternehmen, die alle zehn GoBD-Grundsätze systematisch umsetzen, haben bei der Betriebsprüfung nichts zu befürchten. Im Gegenteil: Eine professionelle, nachvollziehbare Archivierung verkürzt die Prüfungsdauer erheblich und vermeidet kostspielige Beanstandungen.

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Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur GoBD-konformen Archivierung

Was sind die 10 GoBD-Grundsätze?

Die 10 GoBD-Grundsätze sind: 1. Nachvollziehbarkeit, 2. Nachprüfbarkeit, 3. Vollständigkeit, 4. Richtigkeit, 5. Zeitgerechte Buchung und Aufzeichnung, 6. Ordnung, 7. Unveränderbarkeit, 8. Maschinelle Auswertbarkeit, 9. Datensicherung, 10. Verfahrensdokumentation.

Was passiert bei einem GoBD-Verstoß?

Bei einem GoBD-Verstoß kann die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verwerfen. Das führt zu eigenen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen — oft deutlich zu Ungunsten des Unternehmens. Zusätzlich drohen Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen bei Vorsatz.

Braucht jedes Unternehmen eine Verfahrensdokumentation?

Ja. Jedes Unternehmen, das elektronisch bucht oder archiviert, benötigt eine Verfahrensdokumentation. Sie beschreibt das eingesetzte DV-System, die Arbeitsanweisungen, die internen Kontrollen und die technisch-organisatorischen Maßnahmen. Ohne sie ist die Buchführung formal nicht GoBD-konform.

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