Die Frage, ob ein Papieroriginal nach dem Scannen vernichtet werden darf, berührt mehrere Rechtsgebiete. Die wichtigsten Grundlagen sind:
§ 147 AO (Abgabenordnung)
Die Abgabenordnung regelt die Aufbewahrungspflichten für steuerlich relevante Unterlagen. Seit 2019 ist in Verbindung mit den GoBD grundsätzlich anerkannt, dass Belege in digitaler Form aufbewahrt werden können, sofern der Scanprozess den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit entspricht. Die Papieroriginale müssen in diesem Fall nicht zusätzlich aufbewahrt werden.
§ 257 HGB (Handelsgesetzbuch)
Das Handelsgesetzbuch definiert die Aufbewahrungspflichten für Kaufleute. Es lässt die Aufbewahrung auf Datenträgern grundsätzlich zu, sofern die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar gemacht und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Für bestimmte Unterlagen wie Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse ist jedoch das Original vorgeschrieben.
BSI TR-03138 (TR-RESISCAN)
TR-RESISCAN liefert den technischen Rahmen für das ersetzende Scannen. Die Richtlinie definiert den Prozess, der eingehalten werden muss, damit das digitale Dokument die gleiche Beweiskraft wie das Papieroriginal erhält. Erst wenn dieser Prozess korrekt durchgeführt wurde, ist die Vernichtung des Originals zulässig.
Wichtig: Die Vernichtung des Papieroriginals ist erst zulässig, wenn der gesamte TR-RESISCAN-Prozess korrekt durchgeführt wurde: Sichtkontrolle bestanden, Transfervermerk erstellt, digitale Signatur angebracht und Dokument im PDF/A-Format archiviert. Fehlt einer dieser Schritte, darf das Original nicht vernichtet werden.