Art. 32 — Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche, „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen" zu treffen, um „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten". Die Maßnahmen umfassen unter anderem „die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen".
Ein offener Drucker, an dem jeder Mitarbeiter — oder Besucher — personenbezogene Dokumente einsehen kann, erfüllt diese Anforderung nicht.
Art. 5 Abs. 1 f — Integrität und Vertraulichkeit
Personenbezogene Daten müssen so verarbeitet werden, dass „eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet ist, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung". Wenn Gehaltsabrechnungen im Ausgabefach liegen und von Kollegen eingesehen werden können, ist die Vertraulichkeit verletzt.
Art. 5 Abs. 2 — Rechenschaftspflicht
Der Verantwortliche muss die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze nachweisen können. Bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde muss belegt werden, dass nur befugte Personen Zugriff auf personenbezogene Daten hatten. Ohne Authentifizierung am Drucker und ohne Audit-Trail ist dieser Nachweis nicht möglich.
Bußgeldrisiko: Verstöße gegen Art. 32 können mit Bußgeldern von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Verstöße gegen Art. 5 sogar mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 %. Auch bei KMU wurden bereits fünfstellige Bußgelder verhängt.